Glossar
hier sollen im Laufe der Zeit Begriffe erklärt werden, die in den einzelnen Artikeln benutzt werden und die für das Verständniss der Bedingungen in früherer Zeit wichtig bzw. notwendig sind. Diese Liste wird im Laufe der Zeit immer fortgesetzt
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Plan der alten Turnhalle in Kötzting um 1930 |
Alleinehüten
Das
sogenannte Alleinehüten der eigenen Tiere war von Staats wegen für alle
Bewohner des Landes Bayern unter strenge Strafe gestellt und dieses Vergehen
wurde auch regelmäßig geahndet und bestraft. Da die Amtspersonen, dem Brauch
der Zeit entsprechend, von den Gerichtsstrafen und Gebühren einen persönlichen
Anteil erhielten, wurden die Feldfluren auch sehr intensiv beobachtet.
Alte und Neue Hausnummern in Kötzting
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Kötztinger Zeitung vom Juni 1950 |
Amtsgefängnis
Zitat aus dem Buch Kötzting 1085-1985 Seite 148 Beitrag von Wolfgang Kerscher:
Schon 1817-1820 war ein Gefängnis als "Fronfeste" auf einem ehemaligen Klostergrundstück in der damaligen von-Schacky-Str, heute Krankenhausstraße erbaut worden. Es enthielt neben Wohnungen 10 Zellen im 1. Obergeschoß mit immerhin 7 - 15 qm Fläche. Zum 1.1.1949 wurde das Gefängnis geschlossen und an Justizbedienstete vermietet. Seit Frühjahr 1961 dient das umgebaute Gebäude dem Staatlichen Gesundheitsamt.
Eine kleine Korrektur: ich meine, dass die Fronfeste als Ersatzbau für das alte Amtshaus auf dem Gelände des ehemaligen Widtums erbaut worden ist, das sollte damit aber ein Grundstück der Pfarrei Kötztings gewesen sein. das Widtum in Kötzting war der bauernhof des Kötztinger Pfarrers. Der Widtumbauer war kein Bürger Kötztings und das Widtum lag auch ausserhalb der Marktbefestigung.
Näheres zum Vorläuferbau der Fronfeste, dem sogenannten Amtshaus, siehe Beiträge zur Geschichte im Landkreis Cham Band 19 von 2002
Birkenberg
ein Form des Niederwaldes, meistens dem Hochwald (=Schwarzwald) vorgelagert. Diente zumeist als Waldweide und Fläche um daraus das Einstreu für das Vieh im Stall einzubringen. Durch regelmäßigen Schnitt hinunter auf den Stock einem idR 6-7 jährigen Turnus wurde diese Fläche als Lichtwald dauerhaft erhalten.
Aufgrund des zügigen Umtriebs waren es fast ausschließlich Laubgehölze, die in den Birkenbergen heranwuchsen. Durch die permanente Entnahme von Laub zum Einstreu und als Notfutter, verarmten die Boden immer mehr und enthielten eigentlich nur noch Pioniergehölze, die auch mit schlechtesten Bedingungen klar kamen.
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Birkenberg bei Kettersdorf |
Braurecht:
nur die (männlichen) Besitzer der Kötztinger Marktlehen hatten lt. Freiheitsbrief das uneingeschränkte Recht im Kommunbrauhaus zu Brauen und das Bier dann im eigenen Hause auszuschenken. Die Söldner hatten diese Recht nur eingeschränkt, das heißt sie durften nur die Menge brauen lassen, die sie zum eigenen Verzehr benötigten. Die Häusler durften erst gar nicht brauen lassen.
CSU in Kötzting
Christlich soziale Union, wohl im Spätherbst 1945 in Kötzting gegründet, da noch im Dezember 1945 die Wahllisten eingereicht worden waren. Nannte sich damals noch Christlich Soziale Vereinigung. Ein genauen Gründungsdatum ist nicht bekannt. Nach der von den Besatzungsmächten initiierten Kommunalwahl kam es dann zum Parteizusammenschluss auf Landesebene.
Freiheitsbrief
Im
Marktrechtsprivileg Kaiser Ludwig des Bayern vom 11. November 1344 heißt es
unter anderem: Von erst wan der Markt
getheilt ist von dreu Höfen zu 36 Burglehen und in 12 Sölden, wollen wür, wer
der Lehen eines mer oder minder inn hat, der soll arbeiten all die Arbeit, die
den Markt angehört mit Fludern, Fleischwerken, mit Pachen, mit Schenken, mit
Gastung und mit anderer Arbeit und Handwerken.
Weiter heißt es dann:
So ist ein Hof getheilt in 20 Theil in
dem Markt, und derselben Theill einen oder mer soll kein Man nit haben, er habe
dan ein Burglehen.
ganzer Bauer
die Bauernhöfe in den Dörfern wurden nach einem sogenannten Huffuß versteuert. Es gab somit einen - auich im Sprachgebrauch und innerhalb von Dokumenten - ganzen, halben und Viertelbauern. Der ganze Bauer (1/1) und der halbe Bauer (1/2) wurde umganssprachlich auch normal als Bauern un deren Kinder als Bauernsöhne und Bauerntöchter angesprochen. Mit dem Viertelbauern begann der Bereich der Söldner, 1/4 und 1/8 Höfe und auch Söldnerssohn, Söldnerstochter.
Nach den Söldnern kamen in der Steuereinteilung dann die Häusler (1/16 und 1/32)
Im Markt Kötzting entsprach die Einteilung Marktlehner - Söldner - Häusler.
Nur der Hoffuß war für die Höhe der (staatlichen) Steuer ausschlaggebend, es war egal, ob der Besitzer gut oder schlecht wirtschaftete.
Anders war dies beim Zehent, hier wurde der steuerliche Anteil an der Höhe der Ernte gemessen.
die Niedere und die Hohe Gerichtsbarkeit
Vorausgeschickt muss hier werden, dass man in den alten Tagen nicht einfach ein Untertan/Bewohner des Kurfürstentums Bayern war, sondern es unterschiedliche Grundherrnverhältnisse gegeben hatte. Solch ein Grundherr konnte tatsächlich der Kurfürst mit seinen Regierungen in München, Landshut, Straubing und Amberg sein, dies traf bayernweit aber nur ungefähr auf 1/3 der Bevölkerung zu. Die restlichen 2/3 der Bevölkerung hatten Hofmarksherren (Adels- oder Klosterbesitz z.B. Runding und Blaibach für die ersteren und Grafenwiesen und Grub als Beispiel für die zweite Möglichkeit).
In manchen Dörfern gehörten die einzelnen Bauernhöfe zwei, drei oder mehr unterschiedlichen Grundherren an. Spitäler, Klöster und Kirchen konnten weitere Beispiele für Grundherren sein.
Nur die Hofmarken in Adelsbesitz und die Bürgermeister der Städte und Märkte durften über ihre Untertanen auch selber zu Gericht sitzen einschließlich solcher Rechtsgeschäfte, wie es heutzutage bei einem Notar gemacht werden würde. Man sprach hier von der "Niederen Gerichtsbarkeit". Die anderen Grundherren mussten sich einer staatlichen Aufsicht unterwerfen und einen eigenen Probstrichter bestellen - bei uns zumeist in Personalunion der Landrichter.
Auch heutzutage werden Straftaten ab einer gewissen "Gewichtigkeit" nicht mehr vor einem kleinen Amtsgericht sondern bereits in höherer Instanz verhandelt. Bis herein ins 19. Jahrhundert wurde eben zwischen einer "Niederen" und Hohen" Gerichtsbarkeit unterschieden.
Wer die Niedere Gerichtsbarkeit besaß, konnte über seine Untertanen zu Gericht sitzen, wenn es sich um genau definierte Fälle von geringer Wichtigkeit handelte.
Darunter fielen zum Beispiel Beleidigungen (ohne Fluchen), kleine Raufereien (Ohne Waffen und ohne dass Blut geflossen sein darf), Leichtfertigkeiten (un- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr) und Weidestrafen, um nur einige zu nennen.
Auch Fürkaufstrafen, also ein heutzutage geförderter Einkauf direkt auf einem Bauernhof, wurde wegen der Umgehung des Markplatzzwanges verfolgt.
Die ausgesprochenen Strafen bewegten sich im Bereich einiger Kreuzer bis weniger Gulden und nur in Fällen der "Unvermögenheit" wurden Arreststrafen ausgesprochen. Solch ein "bürgerlicher" Arrest dauerte eigentlich nie länger als 4-5 Tage. Der Markt hatte seinen eigenen Pranger an der Rathausaußenwand und auch eine Geige und Stock strafe wurde angewandt.
Bereits bei Beleidigungen von Handwerksmeistern untereinander endete die Kompetenz dieser untersten Instanz und es musste vor dem Pfleggericht verhandelt werden.
Dieses Pfleggericht sprach natürlich auch Recht nicht nur in Fällen der Hohen Gerichtsbarkeit für sämtliche Untertanen Altbayerns , sondern verhandelte auch die "niederen" Fällen für seine eigenen Untertanen. (nur 1/3 der Bevölkerung s.o.)
Auch das Pfleggericht unterschied grundsätzlich zwischen "Strafen und Wändeln" auf der einen und "Prozesse gegen Malefizpersonen" auf der anderen Seite.
Die Aufgabe des Richters in den ersten Fällen war nicht nur Recht zu sprechen und eine Strafe festzulegen, sondern auch den Schaden wieder gut zu machen, also zu wandeln.
Viele Gerichtsprotokolle enden am Ende des Beschlusses mit der Aussage des Richters, das er nun den Kläger und Beklagten wieder zu "Gueten Freunden" erklären würde.
Beleidigungen oder Schläge wurden durch deine Geldstrafe "gewandelt".
Auch hier wurde nur in Fällen einer "Unvermögenheit" eine Arreststrafe ausgesprochen.
Auch Pranger, Geigen- und Stockstrafe kamen nur in Anwendung, wenn eine Zahlung nicht geleistet werden konnte. Leichtfertigkeiten wurden hier allerdings anders behandelt, die Strafen waren exorbitant hoch im Vergleich zu den üblichen Strafen, was aber auch im Codex vorgeschrieben war.
Interessant bei vielen Prozessen ist auch das Prozedere, WIE und vor Allem WO ein Verhafteter an den Kötztinger Amtmann übergeben wurde. Es gab offensichtlich genau festgelegte Stellen an den jeweiligen Gebietsgrenzen, an denen solch eine Übergabe durchgeführt wurde.
Ein pfleggerichtischer Amtmann konnte also nicht einfach in ein hofmärkisches Gebiet als Amtsperson hineinmarschieren um einen Verhaftung vorzunehmen bzw. um einen bereits Verhafteten abzuholen.
Gschwandhof
der Gschwandhof in Kötzting lag ausserhalb der Marktbefestigung und zählt zu einem der vier Kötztinger Urhöfen. Der Gschwandhof war ein Marktlehen und hatte im Zellertal selbst zwei Afterlehen, Bauernhöfe also, die dem Besitzer des Gschwandhofes abgabenpflichtig waren.
In früheren Zeiten oft in Händen von adeligen Besitzern, wurde es um 1700 vom Stiefgroßvater Luckners zum Gesamtkomplex der Familienfolge Billich - Krieger - Luckner - Poschinger - Schrank, nun Haus des Gastes hinzugekauft. Er blieb bis zum Ende des 19. Jahrhundert im Familienbesitz und wurde danach Krankenhaus und Josephsheim und ist nun Heimat der ersten Klinik für traditionelle chinesische Medizin in Kötzting, kurz TCM.
Besitzer auf dem Gschwandhof in Kötzting
Der
Gschwandhof war einer der vier Urhöfe Kötztings. Bei der Aufteilung des
Gschwandhofes bei der Marktgründung entstanden aus dem Besitz des Gutshofes all
die Marktlehen, die aufwärts gesehen an der linken Marktstrassenseite standen. Die
dem Hof verbliebenen Gründe wurden dann 1505 weitestgehend abgetrennt. Heute
beherbergt das Gebäude die sogenannte TCM- Klinik, die Klinik für traditionelle
chinesische Medizin
1462 Gschwandhof 1/2 oed Lehen und 2 Thaile KL
Rott 111
1505
Wirt Jakob Bürger verkauft an den Staat BL 94
1505 Zöhelen Jakob als Lehen vom
Landesherrn
1584 Yettinger Hans KL
Rott 110
1630 Rosenhammer Mathias KL
Rott R1
1638 Rosenhammer Mathias Erben KL Rott
R1
1647 Sinzl Hans Georg Reg
SR A 4211
1661 Perr Hans KR
Kötzting 1661
1650
Poxhorn Georg, Bürger KL Rott B1
1650 Prantl Ander Hammerschmied
Stifter
1667 Dengscherz Georg KL
Rott R2
1706 Dengscherz Hans BP
Kötzting 3
1706 Hofmann Martin
1710 Krieger Hans BP
Kötzting 5
1711 Raab Jakob Stifter Rechnungen
K
1737 Schall Johann Stifter Rechnungen
K
1737 Luckner Samuel BP
Kötzting 13
1738 Widtmann Hans Adam ehem
Marktmüller Stifter BP Kötzting 13
1750 Rössler Kaspar, Stiftwirt BP
Kötzting 16
1750 Kollmeier Michael Stifter
1784 Wöhrl Ander Stifter
1811 Schrank Johann Georg
1828 Schrank Ignaz
Häusler, siehe Freiheitsbrief, siehe ganzer Bauer
Die (Leer)Häusler im Markt Kötzting hatten
weder Brau- noch Schankrecht, und nur wenn einer dieser Bewohner eine
Handwerksgerechtigkeit besaß, so durfte er seinen Beruf in diesem Haus ausüben.
Sogar die Viehhaltung war bei den Häuslern stark eingeschränkt, teilweise
ausdrücklich verboten. Dies hatte seinen Grund vor allem in den sehr stark
begrenzten Weideflächen, die den Kötztingern zu Verfügung standen. Da es ja die
Eigenheit deines Hausanwesens war, eben keinen Grund und Boden zu besitzen,
hätte ja ein Häusler sein Tierfutter nur illegal besorgen können, unter die
Gemeindeherde auszutreiben war ihm ebenfalls untersagt.
Auf den Dörfern war ein Häusler ebenfalls eine steuerliche Größe.
Hier begann der Häusler bei einem Hoffuß von 1/16 bis 1/32. Auf vielen Dörfern war es Häuslern allerdings erlaubt - anders als im Markt Kötzting, wo die Marktlehner ein Vorkaufsrecht hatten und es auch ausübten - ein frei verkaufbares Grundstücke zu erwerben.
Innerer Rat
der Innere Rat im Magistrat Kötzting bestand aus 4 Mitgliedern. Die inneren Räte
stellten abwechselnd den Amtskammerer.
Inwohner
Schlechter
gestellt als die Bürger waren die
sogenannten Inwohner, die am besten als Mieter zu verstehen sind. Zu diesen
Inwohnern waren auch die Alteigentümer
der Anwesen nach der Übergabe zu rechnen. Der sogenannte Leibtümer, vorher
möglicherweise ein stolzer Kötztinger Marktlehner, verlor also alle seine
Bürgerrechte im Moment der Übergabe an den Übernehmer oder Käufer und fand sich
am unteren Ende der Sozialleiter wieder.
Auch die Be3amten des Pfleggerichtes waren in Bezug auf den Markt Kötzting, so sie nicht zufällig auch ein Anwesen besaßen, nur Inwohner und hatten kein Bürgerrecht, auch der Pfarrer übrigens nicht.
Italiener in Kötzting
bedingt durch den sogenannten "Schwedeneinfall" 1633 beginnen viele Kötztinger Archivalien erst nach dieser Zäsur. Aber auch in den wenigen Akten, die wir aus anderen Archiven aus der Zeit vor diesem verheerenden Stadtbrandt haben, tauchen bereits Hinweise auf italienische Mitbürger auf, also nicht Mitbewohner sondern volle Bürger mit Hausbesitz und Bürgerrecht. So kennen wir aus dem Ende des 16. Jahrhundert einen Maurermeister, der in den Rechnungsbänden des Pfleggerichtes wahlweise als "welscher Mauerer" bzw. "Maister Christian" benannt wird.
Ende des 17. Jahrhunderts erhält ein italienischer Kramhändler mit Namen Türanck das Kötztinger Bürgerrecht, ein Zweig dieser Familie ist auch in Neukirchen beim hl. Blut ansässig. Eine langjährige Tradition italienischer Kaufleute finden wir auf dem heutigen Anwesen Voithenleithner. Ganzini und Fabrici sind die überlieferten Namen dieser italienischen Familien.
Eine Erinnerung an Johann Baptist Fabrici ist die Marienstatue, die heutzutage vor der St. Anna Kapelle in der Kirchenburg steht.
Kammerer
Was in anderen Märkten und Städten der Bürgermeister war, wurde in Kötzting "Kammerer"
genannt. Die vier inneren Räte vergaben untereindnder wechselnd im Halbjahresturnus das Amt des "amtierenden Kammerers" und das des "Vicekammerers". Anders als heutzutage war ein Kammerer bzw. Bürgermeister allerdings nicht nur Chef einer Verwaltung sondern auch, um mit heutigen Worten zu sprechen, Polizeichef, Bauleiter, Richter und Steuereinnehmer.
Leikauf
Sogenanntes Drangeld, Aufgeld auf den eigentlichen Kaufpreis eines Objektes, oder beim Viehkauf. Erst die Bezahlung des Drangeldes machte einen Verkauf rechtsgültig. Sehr häufig wurde der Leikauf dann anschließend bei einer Einkehr verzehrt, wobei der Käufer die Zeche zu bezahlen hatte.
Marktlehner siehe Freiheitsbrief
Im Freiheitsbrief wird die Aufteilung des
Marktes bei seiner Entstehung dokumentiert. Aus dieser Anfangszeit stammt also die
Aufteilung in 36 Marktlehen, 10 (an anderer Stelle 12) Sölden und 20 Teilen. Die Marktlehner waren gewissermaßen die
Oberschicht in Kötzting. Ausgestattet mit allen Rechten, die das Marktprivileg
erlaubte, einschließlich des uneingeschränkten Brau- und Schankrechtes. Das
heißt in Kötzting hatten Besitzer von 36 Marktlehen, und nur diese, die Erlaubnis im Kommunbrauhaus brauen
zu lassen, ein Wirtshaus zu betreiben und sie nutzen dies auch weidlich. Über
700 Jahre lang stand der Begriff Marktlehner für eine privilegierte
Bürgerschicht in Kötzting. Ursprünglich hatten wohl auch nur die Marktlehner
das Recht der freien Handwerksausübung. Um hier keinen Wildwuchs aufkommen zu
lassen und um ein einträgliches Miteinander im Markt zu ermöglichen, ist es
wohl dann im Verlauf der Jahrhunderte zu Einschränkungen der Handwerksausübung
gekommen, so dass eine genau festgelegt Anzahl z. B. der Bäcker und Metzger
niemanden zu sehr belastete.
Die
Marktlehner (und Söldner) konnten Grundstücksverkäufe an Inwohner und Häusler
verhindern oder einen bereits erfolgten, auch bereits verbrieften, Verkauf
nachträglich zu ihren Gunsten rückgängig machen. Sie hatten ein Einstands- bzw.
Vorkaufsrecht und übten dieses auch regelmäßig aus.
Nachdem
die persönliche wirtschaftliche Stellung auch den Sitz im Magistrat und in den
Ausschüssen beeinflusste, waren die
Marktlehner dort sehr stark
überrepräsentiert.
reverendo, manchmal auch s.v.
mit Verlaub, dieser Ausdruck wird in Schriftsätzen benutzt wenn von unanständigen oder stinkenden Dingen die Rede ist, also wenn es um Tiere, Schmutz, Kot, Unterwäsche oder um Nacktheit geht
Söldner, allgemein siehe Marktlehner und ganzer Bauer
Die Söldner im Markt Kötzting dagegen hatten
das Braurecht der Marktlehner nur eingeschränkt, das heißt, Söldner durften nur
festgelegte Mengen brauen (1 Sud pro Jahr), das Schankrecht besaßen die Söldner
überhaupt nicht.
Die
Hofgröße war in der Regel auch kleiner als bei den Marktlehnern
Für Söldner auf den Dörfern siehe: ganzer Bauer
Stadtbrand von 1867
in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni ca gegen 23.oo Uhr brach in einem Hintergebäude des brauenden Bürgers Amberger (heutzutage die Gastwirtschaft Dreger) Feuer aus. In kürzester Zeit fraß sich das Feuer über zahlreiche Feuerbrücken bis hinauf zum Torplatz und bis hinunter zu dem Bereich der heutigen unteren Marktstraße, dort wo jetzt die Firma Oexler ist. Allerdings hat es damals diese Straße nicht gegeben. In diesem Ortsteil stand unter anderem die Wuhn und das Bürgerspital, beide wurden ein Opfer der Flammen. Als Lehre aus dem erneuten verheerenden Brand wurden beim Wiederaufbau Brandschneisen gelassen, d.h. mehrere Anwesen wurden nicht wieder aufgebaut und der Straßenverlauf wurde an manchen Stellen geändert.